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Finden im Behandlungsfall ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä statt, gilt:
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1. |
Die Notfallpauschalen im organisierten Not(-fall)dienst, die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale des entsprechenden arztgruppenspezifischen oder arztgruppenübergreifenden Kapitels ist einmal im Behandlungsfall bzw. bei arztpraxisübergreifender Behandlung einmal im Arztfall berechnungsfähig (s. Allgemeine Bestimmung 4.1). Es erfolgt ein Abschlag auf die Punktzahl der jeweiligen Notfall-, Versicherten-, Grund-, oder Konsiliarpauschale und den Zuschlägen bzw. Zusatzpauschalen im hausärztlichen Versorgungsbereich nach den Gebührenordnungspositionen 03 040, 03 060, 03 061 und 04 040, den Zuschlägen für die fachärztliche Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.8 und den Gebührenordnungspositionen 13 294, 13 296, 13 344, 13 346, 13 394, 13 396, 13 494, 13 496, 13 543, 13 544, 13 594, 13 596, 13 644, 13 646, 13 694, 13 696 und dem Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 06 225 für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte gemäß Nr. 6 der Präambel 6.1. Die Höhe des Abschlags beträgt
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30 % für die Grundpauschalen der Kapitel 5, 6, 9 und 20 und die jeweiligen vorgenannten Zuschläge,
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25 % für die Grundpauschalen der Kapitel 7, 8, 10, 11, 13, 15, 18, 26 und 27 und die jeweiligen vorgenannten Zuschläge,
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20 % für die Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03 000 und 04 000, die Grundpauschalen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23, die Grund- bzw. Konsiliarpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01 320, 01 321, 25 214 und 30 700 und die jeweiligen vorgenannten Zuschläge,
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10 % für die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01 210 und 01 212.
Die Abschläge werden durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung vorgenommen. |
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2. |
Die Aufschläge auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 5.1 und 4.3.10 und den Präambeln 3.1 Nr. 8, 4.1 Nr. 4 und 4.1 Nr. 11 erfolgen auf Basis der um die Abschläge gemäß Abs. 5 Nr. 1 reduzierten Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. |
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3. |
Die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 01 630, 01 641, 03 020, 04 020, 05 215, 05 227, 06 215, 06 227, 07 215, 07 227, 08 215, 08 227, 09 215, 09 227, 10 215, 10 227, 11 215, 12 215, 13 215, 13 227, 13 295, 13 297, 13 345, 13 347, 13 395, 13 397, 13 495, 13 497, 13 546, 13 547, 13 595, 13 597, 13 645, 13 647, 13 695, 13 697, 14 215, 14 217, 15 215, 16 214, 16 218, 17 215, 18 215, 18 227, 19 215, 20 215, 20 227, 21 222, 21 227, 21 228, 22 215, 22 219, 23 215, 24 215, 25 215, 26 215, 26 227, 27 215, 27 227, 30 701, 30 703 und 32 001 sind nicht berechnungsfähig. |
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4. |
Die um die Abschläge gemäß Abs. 5 Nr. 1 reduzierte Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ist im Behandlungsfall nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (s. Allgemeine Bestimmung 4.1) berechnungsfähig. |
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5. |
Der Fall ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anhand der Gebührenordnungsposition 88 220 nachzuweisen. |
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6. |
Die Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Abs. 5 ist auf 30 % aller Behandlungsfälle des Vertragsarztes begrenzt. Dabei sind Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen der Versorgung im organisierten Not(-fall)dienst nicht zu berücksichtigen. |
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